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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2007 - 11 Ta 171/07   

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https://dejure.org/2007,13449
LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2007 - 11 Ta 171/07 (https://dejure.org/2007,13449)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.07.2007 - 11 Ta 171/07 (https://dejure.org/2007,13449)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Juli 2007 - 11 Ta 171/07 (https://dejure.org/2007,13449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen rückständiger Monatsraten über einen Zeitraum von über drei Monaten; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 172 Abs. 1; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; BGB § 193

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Zustellung an Bevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2007 - 11 Ta 171/07
    Dabei hat die Zustellung an dem für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten nach § 172 Abs. 1 ZPO zu erfolgen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.07.2007 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.07.2006 - Az: 3 AZB 18/06 - und dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006 - Az: 10 Ta 169/06 - hingewiesen hat.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006 - 10 Ta 169/06

    Prozesskostenhilfe - Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss - Zustellungsadressat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2007 - 11 Ta 171/07
    Dabei hat die Zustellung an dem für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten nach § 172 Abs. 1 ZPO zu erfolgen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.07.2007 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.07.2006 - Az: 3 AZB 18/06 - und dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006 - Az: 10 Ta 169/06 - hingewiesen hat.
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